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   Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90 (https://dejure.org/1992,23996)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.01.1992 - C-311/90 (https://dejure.org/1992,23996)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 1992 - C-311/90 (https://dejure.org/1992,23996)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Josef Hierl gegen Hauptzollamt Regensburg.

    Zusätzliche Abgabe für Milch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.06.1978 - 139/77

    Denkavit / Finanzamt Warendorf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Das Finanzgericht verweist schließlich auf die Rechtssache 139/77 (Denkavit, Slg. 1978, 1317) zur Unterstützung des Standpunkts, daß landwirtschaftliche Betriebe, die ihr eigenes Futter erzeugen, besonders schutzwürdig seien.

    Wie die dänische Regierung ausführt, waren die streitigen nationalen Maßnahmen in der Rechtssache 139/77 dazu bestimmt, den deutschen Landwirten einen Ausgleich für die Aufwertung der Deutschen Mark zu verschaffen.

  • EuGH, 17.05.1988 - 84/87

    Erpelding / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Jedoch ist von vornherein darauf hinzuweisen, daß sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes klar ergibt, daß das Ziel der Verordnung Nr. 775/87 gemäß deren erster Begründungserwägung, nämlich die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein rechtmässiges Ziel ist: siehe Rechtssache 84/87 (Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnr. 26) sowie Rechtssache C-331/88 (Fedesa, Slg. 1990, I-4023, Randnrn.

    Möglicherweise lässt sich tatsächlich nicht gewährleisten, daß die Auswirkungen einer allgemeinen Maßnahme für alle Gruppen von Erzeugern absolut identisch sind; unter solchen Umständen ist es ausreichend, wenn die gewählten Mittel objektiv gerechtfertigt und ihrem Ziel angemessen sind, wenn nur dieses Ziel selbst im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik liegt: siehe Rechtssache 84/87 (Erpelding, a. a. O., Absatz 6, Randnr. 30).

  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Zwar müssen alle Gemeinschaftsbestimmungen irgendein Ziel der Gemeinschaft fördern, es kann jedoch eindeutig nicht verlangt werden, daß jede Bestimmung allen Zielen der Gemeinschaft, von denen manche ohnehin oft nicht gleichzeitig verwirklicht werden können, dient: siehe Urteil in den verbundenen Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80 (Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 41) sowie Rechtssache 203/86 (Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 10).
  • EuGH, 08.04.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Zwar müssen alle Gemeinschaftsbestimmungen irgendein Ziel der Gemeinschaft fördern, es kann jedoch eindeutig nicht verlangt werden, daß jede Bestimmung allen Zielen der Gemeinschaft, von denen manche ohnehin oft nicht gleichzeitig verwirklicht werden können, dient: siehe Urteil in den verbundenen Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80 (Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 41) sowie Rechtssache 203/86 (Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 10).
  • EuGH, 23.02.1983 - 8/82

    Wagner / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine Diskriminierung vorliegen, wenn gleiche Sachverhalte ungleich und wenn ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden: siehe z. B. Rechtssache 13/63 (Italien/Kommission, Slg. 1963, 357, 384) und Rechtssache 8/82 (Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18).
  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Jedenfalls ist eine Maßnahme, die für bestimmte Erzeuger je nach der individuellen Ausrichtung ihrer Erzeugung oder den örtlichen Bedingungen unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als eine nach Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung anzusehen, wenn die Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht: siehe Rechtssache 179/84 (Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 34).
  • EuGH, 20.09.1988 - 203/86

    Spanien / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Zwar müssen alle Gemeinschaftsbestimmungen irgendein Ziel der Gemeinschaft fördern, es kann jedoch eindeutig nicht verlangt werden, daß jede Bestimmung allen Zielen der Gemeinschaft, von denen manche ohnehin oft nicht gleichzeitig verwirklicht werden können, dient: siehe Urteil in den verbundenen Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80 (Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 41) sowie Rechtssache 203/86 (Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 10).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Zwar sollte das letztgenannte Urteil meiner Auffassung nach nicht dahin verstanden werden, daß Maßnahmen, die prima facie als diskriminierend anzusehen waren, durch das weite Ermessen des Gesetzgebers gerechtfertigt werden könnten; und es ist darauf hinzuweisen, daß die Passage aus dem Urteil in der Rechtssache 265/87 (Schräder, Slg. 1989, 2237), die in diesem Urteil zitiert wird, die Verhältnismässigkeit und nicht die Diskriminierung betraf.
  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Schließlich ist festzustellen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlaß von Maßnahmen im Agrarsektor über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, der seiner politischen Verantwortung auf diesem Gebiet entspricht: siehe Bozzetti (a. a. O., Absatz 11, Randnr. 30) sowie verbundene Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88 (Wuidart, Slg. 1990 I-435, Randnr. 14).
  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-311/90
    Schließlich ist festzustellen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlaß von Maßnahmen im Agrarsektor über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, der seiner politischen Verantwortung auf diesem Gebiet entspricht: siehe Bozzetti (a. a. O., Absatz 11, Randnr. 30) sowie verbundene Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88 (Wuidart, Slg. 1990 I-435, Randnr. 14).
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